Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird ab dem 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar. Für Unternehmen der Lebensmittelindustrie bedeutet das: Die Umsetzung sollte jetzt aktiv vorbereitet werden. Ein erster wichtiger Schritt besteht darin, die eigene Rolle innerhalb der Lieferkette nach der PPWR zu bestimmen und daraus die jeweils einschlägigen Pflichten abzuleiten. Dies ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Lebensmittel verpacken und Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen.

Stoffbeschränkungen: PFAS und Schwermetalle

Besondere Bedeutung haben die Anforderungen zu Stoffen in Verpackungen nach Artikel 5 der PPWR. Dieser enthält unter anderem Vorgaben zur Minimierung besorgniserregender Stoffe sowie konkrete Stoffbeschränkungen.

So darf die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Maßgeblich ist dabei nicht nur die unmittelbare Lebensmittelkontaktverpackung. Vielmehr ist die Verpackung im Sinne der PPWR als Gesamtverpackung zu betrachten. Je nach Verpackungskonstellation können daher auch Umverpackungen, weitere Verpackungskomponenten oder sonstige Verpackungsbestandteile relevant sein. Bei der Bewertung sind sämtliche Bestandteile zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich als Verpackung oder Verpackungsbestandteil einzuordnen sind. Auch Materialien und Bestandteile wie Klebstoffe, Druckfarben oder Beschichtungen können insoweit relevant werden, wenn sie zu den maßgeblichen Stoffgehalten beitragen.

Darüber hinaus gelten ab dem 12. August 2026 konkrete Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Diese dürfen die in Artikel 5 Absatz 5 festgelegten Grenzwerte nicht erreichen oder überschreiten. Die PFAS-Regelung ist damit enger gefasst als der Schwermetallgrenzwert: Sie bezieht sich ausdrücklich auf Lebensmittelkontaktverpackungen und nicht pauschal auf sämtliche Verpackungen eines verpackten Lebensmittels. Eine reine Umverpackung oder Transportverpackung ohne Lebensmittelkontakt fällt daher nicht allein aufgrund ihrer Funktion als Verpackung unter diese spezifische PFAS-Beschränkung.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die eingesetzten Verpackungen und Verpackungsmaterialien die Anforderungen der PPWR erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass die Verordnung neben diesen konkreten Grenzwerten weitere Anforderungen an die Zusammensetzung und Eigenschaften von Verpackungen enthält. Auch Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zur Minimierung von Verpackungen und zur Kennzeichnung sollten daher frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Lieferanteninformationen als Grundlage

Um die Einhaltung der Anforderungen nachweisen zu können, ist es wichtig, die erforderlichen Informationen und Nachweise entlang der Lieferkette systematisch zusammenzutragen. Unternehmen sollten ihre Lieferanten daher frühzeitig zu den relevanten Materialeigenschaften und Stoffbeschränkungen befragen und geeignete Nachweise anfordern.

Die PPWR sieht vor, dass die für die Konformitätsbewertung erforderlichen Informationen und Unterlagen entlang der Lieferkette verfügbar gemacht werden müssen. Für die Praxis bedeutet das: Verpackungs- und Materiallieferanten sollten die Informationen bereitstellen, die der jeweilige Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der PPWR nachzuweisen.

Dazu können je nach Verpackung und Anforderung beispielsweise Informationen zu Stoffbeschränkungen, Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit oder weitere technische Unterlagen gehören.

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung

Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten:

Die Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 betrifft Kunststoffmaterialien und -gegenstände, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind. Diese Erklärung wird in der Lieferkette typischerweise beim Verpackungs- oder Materiallieferanten angefordert und dient dem Nachweis der Konformität mit den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Kunststoffmaterialien im Lebensmittelkontakt.

Davon zu unterscheiden ist die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR. Diese bezieht sich auf die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der PPWR. Für die Erstellung dieser Erklärung ist grundsätzlich der Erzeuger der Verpackung verantwortlich.

Auch die technische Dokumentation nach der PPWR ist grundsätzlich vom Erzeuger zusammenzustellen. Er muss die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zusammenführen und die Konformität der Verpackung belegen. Die Lieferanten müssen ihn dabei unterstützen, indem sie die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Für Lebensmittelunternehmen bedeutet das in der Praxis: Die Verantwortung für die PPWR-Konformität kann nicht allein durch eine Lieferantenerklärung auf den Verpackungslieferanten verlagert werden. Die vom Lieferanten bereitgestellten Informationen und Nachweise bilden vielmehr eine wesentliche Grundlage für die eigene Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und – sofern das Unternehmen als Erzeuger einzustufen ist – die eigene EU-Konformitätserklärung nach der PPWR.

Was ist mit der Kennzeichnung?

Auch die Kennzeichnung von Verpackungen wird durch die PPWR neu geregelt. Vorgesehen ist unter anderem eine harmonisierte Kennzeichnung mit Informationen zur Materialzusammensetzung von Verpackungen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die korrekte Sortierung zu erleichtern.

Für die Kennzeichnung sind Artikel 12 und Artikel 15 aus der PPWR besonders relevant.

Bzgl. der Umsetzung der neuen Deklarationsanforderungen sind noch viele Fragen offen, z.B. ferner die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pflichten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR durch Begleitdokumente erfüllt werden können. Die Pflichten nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR gelten jedoch für alle Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden.  Für weitere Pflichten bzgl. der Kennzeichnung wird, nach aktuellem Stand, eine längeren Umsetzungsfrist gewährt.

Prüfen Sie jetzt mit Ihrer Rechtsabteilung Ihre Umsetzungspflichten!

Unser Tipp: Jetzt starten

Starten Sie jetzt mit der Bestandsaufnahme Ihrer Verpackungen und Lieferketten.

  • Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen nach der PPWR ein?

  • Welche Verpackungen und Verpackungsmaterialien werden eingesetzt?

  • Welche Anforderungen nach Artikel 4 und 5 sind für die jeweiligen Verpackungen relevant?

  • Wurden bei der Bewertung der Stoffbeschränkungen nicht nur die Lebensmittelkontaktverpackungen, sondern die relevanten Verpackungen und  erpackungsbestandteile insgesamt betrachtet?

  • Liegen ausreichende Informationen und Nachweise Ihrer Lieferanten vor?

  • Sind insbesondere die Anforderungen an PFAS und Schwermetalle berücksichtigt?

  • Sind die erforderlichen technischen Informationen für die eigene technische Dokumentation verfügbar?

  • Muss Ihr Unternehmen eine eigene EU-Konformitätserklärung nach der PPWR erstellen?

  • Welche weiteren PPWR-Anforderungen, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung oder Kennzeichnung, sind für Ihr Unternehmen relevant?

  • Welche Anpassungen an Verpackungskennzeichnungen werden voraussichtlich erforderlich und ab wann müssen diese praktisch umgesetzt werden?

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erfolgen jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtliche Verbindlichkeit.

Vermerk: Die Umsetzung der PPWR liegt ausserhalb der fachlichen Expertise von FIS Europe. Daher empfehlen wir, für eine weitergehende Beratung einen entsprechend qualifizierten Experten hinzuzuziehen.