LFGB: gesetzliche Grundlage hat sich geändert

Änderungen im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Stand 24.04.2019

Folgendes hat sich geändert:

§40 LFGB (1a) Information der Öffentlichkeit

  • Bei Abweichungen im Sinne der Lebensmittelsicherheit müssen die Behörden unverzüglich die Öffentlichkeit informieren, wenn das Bußgeld 350 € übersteigt.
  • Der o.g. Tatbestand muss durch zwei Untersuchungen einer Stelle belegt werden (z.B. Betriebsbesichtigung und Probenanalyse oder zwei Probenanalysen).
  • Auch bauliche Gegebenheiten könnten dazu gerechnet werden, nicht aber wenn diese keinen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit haben.
  • Die Information muss durch die Behörde entfernt werden, wenn nachweislich die Abweichung abgestellt wurde. Hierzu darf sich die Behörde nicht mehr als sechs Monate Zeit nehmen.

Das komplette Gesetz zum Nachlesen finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/LFGB.pdf