Lieferkettengesetz: Hinter die Kulissen geschaut

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf für das Lieferkettengesetz, offiziell Liefer­kettensorgfaltspflichtengesetz (LkGS), beschlossen. Der Bundesrat folgte kurz darauf und hat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 für Unterneh­men mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft, ab dem 1. Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Ziel ist, die Menschenrechte weltweit zu verbessern.

Auch wenn das Gesetz erstmal nur große Unternehmen betrifft, heißt das nicht, das auch mittelständige und kleine Unternehmen nicht davon betroffen sind. Jeder sollte sich mit dem Lieferkettengesetz auseinandersetzen. Alle unmittelbar betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette durchzu­setzen. Was auch für kleine Unternehmen bedeutet, das sie durch einen Code of Conduct oder andere vertragliche Regelungen dazu verpflichtet werden, aktiv als Zulieferer das Gesetz durch Informationspflichten im Rahmen der Risikoanalyse umzusetzen.

Das Lieferkettengesetz fordert, dass betroffene Unternehmen sich angemessen bemühen und dass es zu keinen Verletzungen von Menschenrechten kommt. Die Unternehmen müssen keine Erfolgsgarantie geben, aber das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Bemühungsplicht begründet wird.

Die Menschenrechte im Sinne des Lieferkettengesetzes ergeben sich aus international anerkannten Abkommen wie z.B. den ILO-Kernarbeitsnormen. Das LkGS definiert men­schenrechtliche Risiken vor allem Kinder- und Zwangsarbeit sowie Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutz­pflichten und der Koalitionsfreiheit, Ungleichheit und Vorenthalten eines angemessenen Lohns und bestimmte menschenrechtsrelevante Umweltverschmutzungen sowie Land­entzug. Sollten Umweltverschmutzung zu Menschrechtsverletzungen führen, umfassen die Sorgfaltspflicht der Unternehmen auch umweltbezogene Pflichten. Die Pflichten ergeben sich aus dem Basler-Übereinkommen (Risiken durch die Ein- und Ausfuhr von Abfällen), dem Minamata-Übereinkommen (Risiken durch die Beteiligung an der Herstellung und Ent­sorgung quecksilberanteiliger Produkte) und dem PoPs-Übereinkommen (Risiken durch die Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen).

Zur Umsetzung im Unternehmen müssen einige Maßnahmen getroffen werden, z.B.:

  • Angemessenheit ermitteln
  • Risikomanagement aufstellen
  • Verantwortlichkeiten festlegen: z.B. Menschenrechtsbeauftragte
  • Risikoanalyse erstellen
  • Grundsatzerklärung durch Unternehmensführung verfassen
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen ermitteln und einführen
  • Beschwerdeverfahren einführen
  • Dokumentations- und Berichtspflichten erfüllen

Kontrolliert und durchgesetzt wird das LkGS durch behördliche Maßnahmen wie weitreichen­de Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) zur Durchsetzung der Menschenrechtsstandards. Es kann auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden und dem jeweiligen Unternehmen Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards auferlegen. Dem BAFA stehen hierfür weitreichende Informations- und Betretens Rechte zu. Das betroffene Unternehmen hat es bei der Durchsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

Es sind auch bei Verstößen des Gesetzes Bußgelder oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich.