IFS Logistics Version 3 – Angepasst an die aktuellen Anforderungen des Marktes

IFS_Logistic_v3_standard_EN_-2023-12-06

Das QS-System, das seit über zwei Jahrzehnten für sichere und frische Lebensmittel steht, setzt in Deutschland den Sicherheitsstandard für die Produktion und die
Vermarktung von Fleisch und Wurst, Obst, Gemüse und Kartoffeln. Die QS-Kriterien gewährleisten verlässliche Prozesse und gesicherte Qualität entlang der gesamten Produktionskette. Messbar, verbindlich, geprüft. QS-zertifizierte Lebensmittel tragen das QS-Prüfzeichen und sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zu erkennen. Die rund 180.000 Teilnehmer am
QS-System – zu denen Märkte des Lebensmitteleinzelhandels genauso gehören wie Tierhalter, Obst-, Gemüse- und Kartoffelerzeuger oder Betriebe der Futtermittel und Fleischwirtschaft – lassen sich von unabhängigen Auditoren regelmäßig kontrollieren. Das ist Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke. QS hat die repräsentative forsa-Befragung ausgewertet und stellt die wichtigsten Ergebnisse – ergänzt um Erkenntnisse aus dem QS-System – auf den folgenden Seiten vor. Diese Publikation ist für alle Menschen gedacht, die sich im engeren Sinn für Lebensmittelsicherheit beziehungsweise Qualitätssicherung, oder im weitesten Sinn für Nahrungsmittel interessieren.

Link: QS-Studie_Lebensmittelsicherheit

Dieses Dokument bietet einen allgemeinen Vergleich zwischen den IFS Global Markets Food V3 und IFS Food V8 Checklisten und hebt die Hauptunterschiede hervor, um Unternehmen bei der Erlangung der IFS Food-Zertifizierung zu unterstützen, ausgehend von IFS Global Markets Food.
Die IFS Global Markets Food V3 Anforderungen basieren auf dem IFS Food Standard. Um den Charakter des IFS Global Markets Programms als Entwicklungsprogramm zu erhalten, können die Anforderungen entsprechend variieren, z.B. in Bezug auf:

– der Zielsetzung der Anforderungen, basierend auf der erwarteten Umsetzung und dem Dokumentationsgrad der einzelnen Ebenen.
– die spezifischen Elemente der Anforderung.
– das erforderliche Niveau der risikobasierten Umsetzung.
– die geforderte Häufigkeit der Umsetzung.
– Anforderungen und Kapitelnummerierung und -reihenfolge.

Verpackungen spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherheit von Lebensmitteln auf ihrem Weg durch die Lieferkette. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verpackung für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, insbesondere jetzt, da neue biobasierte und recycelte Materialien und Technologien aufkommen, um Nachhaltigkeitsbemühungen zu unterstützen. (Quelle: https://www.ifs-certification.com/)

IFS_Packaging_Guideline-V2-2023

 

30.11.2023 – 01.12.2023

Bei diesem Online-Seminar lernen Sie wichtige Schritte, um die Konformität und Sicherheit Ihrer Lebensmittelverpackung zu gewährleisten: Wie baue ich eine Risikoabklärung auf? Welche Tools kann ich nutzen? Und was muss man insbesondere beim Einsatz von Rezyklaten beachten?

Für weitere Informationen: Online Seminar Akademie Fresenius-2023

Die EuPIA-Mitgliedsunternehmen engagieren sich seit vielen Jahren stark für die Herstellung und Lieferung von Druckfarben für Materialien mit Lebensmittelkontakt (im Folgenden „FCM-Farben“ genannt).

2023-05-18_EuPIA-Guideline-on-Printing-Inks-applied-to-Food-Contact-Materials

Am 05.05.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln bekannt gemacht. Die Kommission hat sich entschieden, eine gänzlich neue Verordnung zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufzuheben. Die bisher geltende Verordnung wurde bereits mehrfach angepasst.

Im Rahmen der Überarbeitung wurden die bisherigen Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 übernommen. Daher sieht beispielsweise Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/915 wie bisher ein Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot für Lebensmittel vor, die die in Anhang I der Verordnung festgelegten Höchstgehalte z.B. von Schwermetallen, Mykotoxine oder PFAS überschreiten.

Auch das Vermischungsverbot, d.h. ein Verdünnen von belasteter mit nicht-belasteter Ware, bleibt weiterhin bestehen. Jedoch wird nunmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die im Anhang I aufgelisteten Höchstgehalte, sofern darin nichts anderes geregelt ist, ausschließ­lich für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Anteil der jeweiligen Lebens­mittel gelten.

Neu geschaffen wurde zudem ein Art. 3, der spezifische Regelungen für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel enthält. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass in dem Anhang I der Verordnung keine spezifischen Höchstgehalte für diese Lebensmittel (d. h. aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, bei der Beurteilung der Einhaltung der Höchstgehalte bestimmte Umstände zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um

  • Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch ein Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
  • Veränderung in der Konzentration des Kontaminanten durch eine Verarbeitung,
  • die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis sowie
  • die analytische Bestimmungsgrenze des Stoffes.

Weiterhin sieht die Vorschrift vor, dass der Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet ist, bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden entsprechende Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren etc. der Behörde mitzuteilen und diese zu begründen.

Sofern der Lebensmittelunternehmer die entsprechenden Faktoren nicht mitteilt oder deren Begründung nach Auffassung der zuständigen Behörde als ungeeignet anzusehen ist, legt die zuständige Behörde den entsprechenden Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mit dem Ziel, einen größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest. Hierbei kann ein Rückgriff auf die Verarbeitungsfaktoren aus der Datenbank der EFSA, dem BfR oder anderer anerkannter Quellen erfolgen.

Der neue Art. 3 der Verordnung stellt eine Besonderheit dar, weil nunmehr erstmalig kon­krete Vorgaben für die Prüfung von verarbeiteten und zusammengesetzten Erzeugnissen erfolgen. Die Prüfkaskade entspricht im Ergebnis derjenigen, die bereits bei der Kontrolle von entsprechenden Erzeugnissen im Rahmen des Art. 20 der VO (EG) Nr. 396/2005 erfolgt und beispielsweise in der rechtsunverbindlichen „Information note on Article 20 of Regulation (EC) No 396/2005“ erläutert wird.

Der neue Art. 3 verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen sich darum bemühen sollten, etwaige für ihre Produkte geltenden Verarbeitungsfaktoren etc. zu ermitteln und mit ggf. weiteren Daten zu hinterlegen, um etwaigen Beanstandungen vorzubeugen und auch für eventuelle Krisenfälle gewappnet zu sein.

Die Verordnung trat am 25.05.2023 in Kraft.

Quelle: https://www.cibus-recht.de/neue-kontaminanten-verordnung-eu-2023-915/ (verändert)

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf für das Lieferkettengesetz, offiziell Liefer­kettensorgfaltspflichtengesetz (LkGS), beschlossen. Der Bundesrat folgte kurz darauf und hat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 für Unterneh­men mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft, ab dem 1. Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Ziel ist, die Menschenrechte weltweit zu verbessern.

Auch wenn das Gesetz erstmal nur große Unternehmen betrifft, heißt das nicht, das auch mittelständige und kleine Unternehmen nicht davon betroffen sind. Jeder sollte sich mit dem Lieferkettengesetz auseinandersetzen. Alle unmittelbar betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette durchzu­setzen. Was auch für kleine Unternehmen bedeutet, das sie durch einen Code of Conduct oder andere vertragliche Regelungen dazu verpflichtet werden, aktiv als Zulieferer das Gesetz durch Informationspflichten im Rahmen der Risikoanalyse umzusetzen.

Das Lieferkettengesetz fordert, dass betroffene Unternehmen sich angemessen bemühen und dass es zu keinen Verletzungen von Menschenrechten kommt. Die Unternehmen müssen keine Erfolgsgarantie geben, aber das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Bemühungsplicht begründet wird.

Die Menschenrechte im Sinne des Lieferkettengesetzes ergeben sich aus international anerkannten Abkommen wie z.B. den ILO-Kernarbeitsnormen. Das LkGS definiert men­schenrechtliche Risiken vor allem Kinder- und Zwangsarbeit sowie Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutz­pflichten und der Koalitionsfreiheit, Ungleichheit und Vorenthalten eines angemessenen Lohns und bestimmte menschenrechtsrelevante Umweltverschmutzungen sowie Land­entzug. Sollten Umweltverschmutzung zu Menschrechtsverletzungen führen, umfassen die Sorgfaltspflicht der Unternehmen auch umweltbezogene Pflichten. Die Pflichten ergeben sich aus dem Basler-Übereinkommen (Risiken durch die Ein- und Ausfuhr von Abfällen), dem Minamata-Übereinkommen (Risiken durch die Beteiligung an der Herstellung und Ent­sorgung quecksilberanteiliger Produkte) und dem PoPs-Übereinkommen (Risiken durch die Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen).

Zur Umsetzung im Unternehmen müssen einige Maßnahmen getroffen werden, z.B.:

  • Angemessenheit ermitteln
  • Risikomanagement aufstellen
  • Verantwortlichkeiten festlegen: z.B. Menschenrechtsbeauftragte
  • Risikoanalyse erstellen
  • Grundsatzerklärung durch Unternehmensführung verfassen
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen ermitteln und einführen
  • Beschwerdeverfahren einführen
  • Dokumentations- und Berichtspflichten erfüllen

Kontrolliert und durchgesetzt wird das LkGS durch behördliche Maßnahmen wie weitreichen­de Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) zur Durchsetzung der Menschenrechtsstandards. Es kann auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden und dem jeweiligen Unternehmen Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards auferlegen. Dem BAFA stehen hierfür weitreichende Informations- und Betretens Rechte zu. Das betroffene Unternehmen hat es bei der Durchsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

Es sind auch bei Verstößen des Gesetzes Bußgelder oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich.