Anzeigepflicht neuer Messgeräte gemäß §32 Mess- und Eichgesetz
§32 Mess- und Eichgesetz
Nicht neu, aber auch anzeigepflichtig und nicht immer bekannt ist die Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten nach § 32 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz. Dieser fordert: „Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen“.
Näherer Informationen erhalten Sie unter folgendem Link, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):