Neue Regelungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab 1. Juli 2024

Neue Regelungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine aktualisierte Version der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu ist u.a. eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Unternehmen welche Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sind von den neuen Regelungen betroffen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Anzeigepflicht.

Diese betrifft Hersteller von Bedarfsgegenständen, die diese als Fertigerzeugnis produzieren (z.B. Verpackungsindustrie); Unternehmen, die diese Gegenstände behandeln (z.B. bei Lagerung) und Händler, einschließlich Online-Händler, die diese in den Verkehr bringen.

Betroffene Unternehmen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  1. Unternehmensdaten (Name, Adresse, Rechtsform)
  2. Betriebsstandort
  3. Art der Tätigkeit einschließlich Fernkommunikationstätigkeiten
  4. Materialgruppen der gehandhabten Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Für bereits aktive Händler gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2024.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

  • Lebensmittelunternehmen, die bereits nach der EU-Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind
  • Kleinerzeuger, die direkt an Endverbraucher oder lokale Einzelhändler liefern