Am 05.05.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln bekannt gemacht. Die Kommission hat sich entschieden, eine gänzlich neue Verordnung zu erlassen und die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufzuheben. Die bisher geltende Verordnung wurde bereits mehrfach angepasst.

Im Rahmen der Überarbeitung wurden die bisherigen Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 übernommen. Daher sieht beispielsweise Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/915 wie bisher ein Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbot für Lebensmittel vor, die die in Anhang I der Verordnung festgelegten Höchstgehalte z.B. von Schwermetallen, Mykotoxine oder PFAS überschreiten.

Auch das Vermischungsverbot, d.h. ein Verdünnen von belasteter mit nicht-belasteter Ware, bleibt weiterhin bestehen. Jedoch wird nunmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass die im Anhang I aufgelisteten Höchstgehalte, sofern darin nichts anderes geregelt ist, ausschließ­lich für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Anteil der jeweiligen Lebens­mittel gelten.

Neu geschaffen wurde zudem ein Art. 3, der spezifische Regelungen für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel enthält. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass in dem Anhang I der Verordnung keine spezifischen Höchstgehalte für diese Lebensmittel (d. h. aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, bei der Beurteilung der Einhaltung der Höchstgehalte bestimmte Umstände zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um

  • Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch ein Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren,
  • Veränderung in der Konzentration des Kontaminanten durch eine Verarbeitung,
  • die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis sowie
  • die analytische Bestimmungsgrenze des Stoffes.

Weiterhin sieht die Vorschrift vor, dass der Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet ist, bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden entsprechende Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren etc. der Behörde mitzuteilen und diese zu begründen.

Sofern der Lebensmittelunternehmer die entsprechenden Faktoren nicht mitteilt oder deren Begründung nach Auffassung der zuständigen Behörde als ungeeignet anzusehen ist, legt die zuständige Behörde den entsprechenden Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen mit dem Ziel, einen größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest. Hierbei kann ein Rückgriff auf die Verarbeitungsfaktoren aus der Datenbank der EFSA, dem BfR oder anderer anerkannter Quellen erfolgen.

Der neue Art. 3 der Verordnung stellt eine Besonderheit dar, weil nunmehr erstmalig kon­krete Vorgaben für die Prüfung von verarbeiteten und zusammengesetzten Erzeugnissen erfolgen. Die Prüfkaskade entspricht im Ergebnis derjenigen, die bereits bei der Kontrolle von entsprechenden Erzeugnissen im Rahmen des Art. 20 der VO (EG) Nr. 396/2005 erfolgt und beispielsweise in der rechtsunverbindlichen „Information note on Article 20 of Regulation (EC) No 396/2005“ erläutert wird.

Der neue Art. 3 verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen sich darum bemühen sollten, etwaige für ihre Produkte geltenden Verarbeitungsfaktoren etc. zu ermitteln und mit ggf. weiteren Daten zu hinterlegen, um etwaigen Beanstandungen vorzubeugen und auch für eventuelle Krisenfälle gewappnet zu sein.

Die Verordnung trat am 25.05.2023 in Kraft.

Quelle: https://www.cibus-recht.de/neue-kontaminanten-verordnung-eu-2023-915/ (verändert)

Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Entwurf für das Lieferkettengesetz, offiziell Liefer­kettensorgfaltspflichtengesetz (LkGS), beschlossen. Der Bundesrat folgte kurz darauf und hat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Das Gesetz trat am 1. Januar 2023 für Unterneh­men mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft, ab dem 1. Januar 2024 dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Ziel ist, die Menschenrechte weltweit zu verbessern.

Auch wenn das Gesetz erstmal nur große Unternehmen betrifft, heißt das nicht, das auch mittelständige und kleine Unternehmen nicht davon betroffen sind. Jeder sollte sich mit dem Lieferkettengesetz auseinandersetzen. Alle unmittelbar betroffenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette durchzu­setzen. Was auch für kleine Unternehmen bedeutet, das sie durch einen Code of Conduct oder andere vertragliche Regelungen dazu verpflichtet werden, aktiv als Zulieferer das Gesetz durch Informationspflichten im Rahmen der Risikoanalyse umzusetzen.

Das Lieferkettengesetz fordert, dass betroffene Unternehmen sich angemessen bemühen und dass es zu keinen Verletzungen von Menschenrechten kommt. Die Unternehmen müssen keine Erfolgsgarantie geben, aber das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Bemühungsplicht begründet wird.

Die Menschenrechte im Sinne des Lieferkettengesetzes ergeben sich aus international anerkannten Abkommen wie z.B. den ILO-Kernarbeitsnormen. Das LkGS definiert men­schenrechtliche Risiken vor allem Kinder- und Zwangsarbeit sowie Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Sklaverei, Missachtung von Arbeitsschutz­pflichten und der Koalitionsfreiheit, Ungleichheit und Vorenthalten eines angemessenen Lohns und bestimmte menschenrechtsrelevante Umweltverschmutzungen sowie Land­entzug. Sollten Umweltverschmutzung zu Menschrechtsverletzungen führen, umfassen die Sorgfaltspflicht der Unternehmen auch umweltbezogene Pflichten. Die Pflichten ergeben sich aus dem Basler-Übereinkommen (Risiken durch die Ein- und Ausfuhr von Abfällen), dem Minamata-Übereinkommen (Risiken durch die Beteiligung an der Herstellung und Ent­sorgung quecksilberanteiliger Produkte) und dem PoPs-Übereinkommen (Risiken durch die Produktion oder Verwendung von bestimmten langlebigen organischen Schadstoffen).

Zur Umsetzung im Unternehmen müssen einige Maßnahmen getroffen werden, z.B.:

  • Angemessenheit ermitteln
  • Risikomanagement aufstellen
  • Verantwortlichkeiten festlegen: z.B. Menschenrechtsbeauftragte
  • Risikoanalyse erstellen
  • Grundsatzerklärung durch Unternehmensführung verfassen
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen ermitteln und einführen
  • Beschwerdeverfahren einführen
  • Dokumentations- und Berichtspflichten erfüllen

Kontrolliert und durchgesetzt wird das LkGS durch behördliche Maßnahmen wie weitreichen­de Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörde Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) zur Durchsetzung der Menschenrechtsstandards. Es kann auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden und dem jeweiligen Unternehmen Maßnahmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards auferlegen. Dem BAFA stehen hierfür weitreichende Informations- und Betretens Rechte zu. Das betroffene Unternehmen hat es bei der Durchsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

Es sind auch bei Verstößen des Gesetzes Bußgelder oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich.

Wir helfen definitiv bei der besseren Nutzung, da wir systematisch die Internen Audits wie eine Generalprobe zum externen Audit durchführen. Sie können das Ergebnis als Baustein zur kontinuierlichen Verbesserung verwenden oder Sie nutzen unser Know-how, um einfach mal einen anderen Blickwinkel zu bekommen.

Flyer_Interne Audits_2023

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Anfrage per E-Mail. Wir beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein persönliches Angebot.

Am 08. und 09.05.2023 fand die diesjährige Jahrestagung des Bundesverbandes für Molkereiprodukte e.V. (BuMo) in Berlin statt.

Als neues Mitgleid im Vorstand wurde Frau Dr. Sylvia Pfaff begrüßt.

Neben den vielen Netzwerkgesprächen erwartete die Teilnehmer, u. a. Hersteller, Großhändler und Importeure von Käse, anderen Molkereiprodukten, Spezialitäten und feinen Lebensmitteln, auch in diesem Jahr wieder ein hochaktuelles Informationsprogramm, das traditionell immer gemeinsam mit der Export-Union für Milchprodukte veranstaltet wird.

Mehr Infos über den Verband gibt’s unter: http://www.mopro.de

Am 04.05.2023 fand bei FIS Europe die RE-Zertifizierung nach ISO 9001/2015 statt. Nach einem interessanten Audit für das gesamte Team, freuen wir uns über ein großartiges Ergebnis ohne Abweichungen oder Empfehlungen.

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Ganz aktuell wurde heute die Veröffentlichung von IFS Food Version 8 bekannt gegeben.

IFS Food – Standard zur Auditierung der Produkt- und Prozesskonformität in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und -qualität.

Wesentliche Änderungen:

Ein neuer Standort muss mindestens 3 Monate produzieren, bevor ein Audit durchgeführt werden kann.

Der IFS Digital Audit Manager ersetzt die bisherige Software auditXpressXTM.

Das Bewertungssystem lässt wieder B-Bewertungen als Abweichung zu und sind genauso innerhalb von 4 Wochen zu bearbeiten wie C- und D-Bewertungen. Bei K.O.- Kriterien werden bei einer B-Bewertung 0 Punkte vergeben.

Kapitel 1:

Die Pflichtangaben in der Unternehmenspolitik wurden ergänzt durch Nachhaltigkeit, Legalität und Authentizität.

Die Lebensmittelkultur wurde klarer definiert und es müssen zu jeder der 4 Dimensionen Ziele neu definiert werden.

Als neues Maximum ist der Zeitraum von 15 Monaten angegeben um das Managementreview zu erstellen.

Kapitel 2:

Ein neuer Punkt in Kapitel 2 ist die Validierung des HACCP-Plans und Festlegung von Überprüfungsverfahren:

„Die Validierungsverfahren, einschließlich der Revalidierung nach jeder Änderung, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken können, sind zu dokumentieren, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass der HACCP-Plan geeignet ist, die ermittelten Gefahren wirksam zu kontrollieren.“

Kapitel 3:

Es müssen innerhalb von drei Monaten die Vorgaben zur Personalhygiene und deren Einhaltung geprüft werden.

Es wird verstärkt auf die Wirksamkeit von Schulungen und Ausbildung geachtet.

Kapitel 4:

Der Einkauf wurde um den Bereich Food Fraud ergänzt.

Es ist ein Verfahren für die Beschaffung von Materialien sowie die Zulassung und Überwachung von (internen und externen) Lieferanten zu entwickeln, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Dieses Verfahren muss folgendes enthalten:

Risiken im Zusammenhang mit Rohstoffen und/oder Lieferanten
erforderliche Leistungsstandards (Zertifizierung, Herkunft usw.) Ausnahmesituationen (z.B. Notkäufe) und – je nach Risiko – zusätzliche Kriterien z.B.:
von einer erfahrenen sowie kompetenten Person durchgeführte Audits; Prüfergebisse; Lieferantenzuverlässigkeit; Beschwerden; Lieferantenfragebogen

Der Bereich Food Defense wurde in Kapitel 4 eingefügt und dafür entfällt Kapitel 6.

Der K.O.-Punkt 4 wurde durch den Prüf- und Überwachungsplan ergänzt.

Kapitel 5:

„Tests und Umweltüberwachung“ wurde als eine neue Anforderung hinzugefügt: „Auf der Grundlage der Risiken sind die Kriterien für das Umgebungsmonitoring dokumentiert, umgesetzt und aufrechtzuerhalten“

„Rückrufaktionen, Produktrücknahmen und Zwischenfällen“ wurde konkretisiert durch die Zuweisung von Zuständigkeiten, Schulung der verantwortlichen Personen und dass der Kommunikationsplan die Einbeziehung von Kunden und Endverbraucher miteinschließt.

Bei den Prüfmitteln wurde ergänzt:

„Wurde eine Fehlfunktion festgestellt, so sind die Auswirkungen auf Prozesse und Produkte zu bewerten, um festzustellen, ob nicht konforme Produkte verarbeitet wurden.“

Kapitel 6 entfällt ganz

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!  ab April 2023 gibt es eine neue Version des FSSC 22.000.

Die Änderungen sind umfangreich, weshalb eine Übergangsphase von 12 Monaten bis zum 01.04.2024 besteht.

Einige beispielhafte Änderungen:

Umfassendes Allergenmanagement inklusive Schulung, Deklaration, Validierung und Verifizierung

  • a) eine Liste aller vor Ort gehandhabten Allergene, auch in Rohstoffen und Fertigprodukten
  • d) dokumentierte Informationen zur Validierung und Verifizierung (z.B. Oberflächentests, Luftproben und/oder Produkttests) von Maßnahmen zur Verringerung von Kreuzkontaminationen
  • e) Nutzung von Vorsichts- oder Warnhinweisen auf Verpackungen nur, wenn die Risikoanalyse tatsächlich ein Kreuzkontaminationsrisiko mit Allergenen ergibt, obwohl alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen wirksam umgesetzt sind
  • f) das gesamte Personal muss eine Schulung zur Sensibilisierung für Allergene und eine spezifische Schulung zu Maßnahmen zur Allergenkontrolle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsbereich erhalten
  • g) jährliche Überprüfung des Allergen-Managementplans, sowie Überprüfungen bei wesentlichen Änderungen, nach allergenrelevantem Rückruf oder Rücknahme und auch nach Allergenproblemen innerhalb der Branche
  • h) für Kategorie D, Futtermittel und Tiernahrung, kann der Allergenabschnitt unter definierten Bedingungen als „nicht zutreffend“ ausgeschlossen werden
  • Lebensmittel- und Qualitätskultur

Als Teil der Verpflichtung der Organisation muss die Geschäftsleitung eine positive Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur kultivieren und Ziele für die Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Zu berücksichtigende Aspekte bei der Lebensmittelsicherheits- und Qualitätskultur sind: Kommunikation, Schulung/Ausbildung, Feedback und Engagement der Mitarbeitenden und die Leistungsmessung.

Systematisierung der Qualitätskontrollen

Hier wird ein systematisches Qualitätskontrollverfahren gefordert mit Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Qualitätsparametern in Übereinstimmung mit den Endproduktspezifika­tionen einschließlich der Produktfreigabe. Weiterhin muss eine Analyse und Bewertung der Ergebnisse der Qualitätskontrollparameter erfolgen und in die Managementbewertung einfließen. Das Qualitätskontrollverfahren muss intern auditiert werden.

Management der Ausrüstung

Es wird eine Spezifizierung der Ausrüstung gefordert, hinsichtlich des hygienischen Designs, Erfüllung der geltenden gesetzlichen Anforderungen und Kundenanforderungen und die beabsichtigte Verwendung der Ausrüstung, einschließlich des gehandhabten Produkts. Diese Spezifizierung ist vor der Installation der Ausrüstung vom Lieferanten nachzuweisen.
Ein risikobasiertes Änderungsmanagement (Change Management) für neue Geräte und/ oder alle Änderungen an bestehenden Geräten ist einzuführen. Nachweise müssen auch eine erfolgreiche Inbetriebnahme und die Bewertung möglicher Auswirkungen auf bestehende Systeme umfassen. Angemessene Kontrollmaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen.

Lebensmittelverlust und Lebensmittelverschwendung

Die Strategie des Unternehmens zur Reduzierung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung innerhalb der zugehörigen Lieferkette ist durch eine dokumentierte Richtlinie und durch Ziele zu beschreiben. An gemeinnützige Organisationen, Mitarbeiter und andere Organisationen gegebene Lebensmittel müssen sicher sein. Dies muss kontrolliert und die Produkte entsprechend gehandhabt werden.

Kommunikationsanforderungen

Die Zertifizierungsstelle ist innerhalb von drei Tagen über Ereignisse oder Situationen zu informieren, die sich auf die Lebensmittelsicherheit, die Rechtmäßigkeit und /oder die Integrität der Zertifizierung auswirken (höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder von Menschen verursachte Katastrophen (z. B. Krieg, Streik, Terrorismus, Kriminalität, Überschwemmung, Erdbeben, böswilliges Hacken von Computern usw.)). Auch in ernsthaften Situationen, in denen die Integrität der Zertifizierung gefährdet ist und/oder der FSSC in Verruf gebracht werden kann (z.B. Rückrufe, Rücknahmen, Katastrophen, Lebensmittelsicherheitsausbrüche) muss die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Tagen informiert werden.

Interne Audits

  1. a) Ein internes Auditverfahren und -programm muss von der zentralen Funktion eingerichtet werden, das das Managementsystem, die zentrale Funktion und alle Standorte abdeckt. Interne Auditoren müssen von den Bereichen, die sie auditieren, unabhängig sein und von der zentralen Funktion beauftragt werden, um die Unparteilichkeit auf Standortebene zu gewährleisten.
  2. b) Das Managementsystem, die zentrale Funktion und alle Standorte müssen mindestens einmal jährlich oder häufiger auf der Grundlage einer Risikobewertung auditiert werden; und die Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen muss nachgewiesen werden.
  3. c) Interne Auditoren müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen, und dies wird von der CB jährlich im Rahmen des Audits bewertet: Berufserfahrung: 2 Jahre Vollzeit-Berufserfahrung in der Lebensmittelindustrie, davon mindestens 1 Jahr in der Organisation.

Ausbildung: Abschluss eines Hochschulstudiums oder in Ermangelung eines formalen Studiums mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen Lebensmittelproduktion oder -herstellung, Transport und Lagerung, Einzelhandel, Inspektion oder Durchsetzung.

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Das Karrieremagazin für angehende Fach- und Führungskräfte präsentiert jedes Jahr Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft und verschafft exklusive Einblicke in die vielfältigen und spannenden Berufsfelder der Branche – Ideal für das Employer Branding und Recruiting Ihrer Kunden. Denn mit dem weitreichenden Netzwerk der DLG können sich diese den Young Professionals als attraktive Arbeitgeber präsentieren.

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Schreiende Proteine?

Noch nie gehört? Wir bislang auch nicht. Aber das Food Forum Lebensmittel der Zukunft der Food-Processing Initiative am 21.03.23 bot so einiges an Neuem und Bemerkenswertem für die Teilnehmenden in der Lounge der Glass GmbH & Co KG in Paderborn, z. B. gesponnenes Fleisch, Grillen mit Gluten im Magen, das Soja des Nordens und Lösungen für die perfekt gescherte vegane Mayonnaise. Eine Mischung, die viele Fragen beantwortete und regen Austausch bot.

Die Pressemitteilung der Veranstaltung finden Sie hier:

PT_23-03-23_Food Forum Lebensmittel der Zukunft_fin

Die Referentinnen und Referenten:

Prof. Dr. Guido Ritter (FH Münster), Beate Kolkmann (FPI), Karsten Ollesch (Glass GmbH & Co. KG), Dr. Sylvia Pfaff (FIS Europe) und Burkhard Voss (Eickenbecks Hofgenuss)

Bildrecht: Food-Processing Initiative e.V.

Am 17.11.2022 hat die FDA die „Food Traceability Final Rule“ veröffentlicht (https://www.fda.gov/food/food-safety-modernization-act-fsma/fsma-final-rule-requirements-additional-traceability-records-certain-foods). Die Vorschrift tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Federal Register [20. Januar 2023] in Kraft. Die Umsetzung muss bis zum 20.01.2026 erfolgen.

Im Wesentlichen geht es um die notwendigen Aufzeichnungen und Dokumente, die Unternehmen nachweisen müssen, wenn sie Lebensmittel aus der Liste der Rückverfolgbarkeit vermarkten. Es sind auch ausländische Unternehmen betroffen. In der Liste der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Food Traceability List – FTL) sind die Lebensmittel aufgeführt, für die zusätzliche Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit erforderlich sind. Die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten gelten für die in der FTL aufgeführten Lebensmittel und für Lebensmittel, die aufgelistete Lebensmittel als Zutaten enthalten, vorausgesetzt, dass das aufgelistete Lebensmittel, das als Zutat verwendet wird, in der gleichen Form (z. B. frisch) bleibt, in der es in der Liste aufgeführt ist (siehe auch https://www.fda.gov/food/food-safety-modernization-act-fsma/food-traceability-list).

Die Food Traceability Rule verlangt von Personen, die in der Food Traceability List (FTL) aufgeführte Lebensmittel herstellen, verarbeiten, verpacken oder aufbewahren, dass sie Schlüsseldatenelemente (Key Data Elements = KDEs) für bestimmte kritische Rückverfolgungsereignisse (Critical Tracking Events – CTEs) in der Lebensmittel-Lieferkette führen und ihren Partnern in der Lieferkette zur Verfügung stellen. Dieser Rahmen bildet die Grundlage für eine effektive und effiziente Rückverfolgung und vermittelt klar die Informationen, die die FDA für eine solche Rückverfolgung benötigt. Der Begriff „Personen“ wird verwendet, um die Bandbreite an Unternehmen abzubilden.

Als CTE wird jedes Ereignis in der Lieferkette eines Lebensmittels gesehen, das die Ernte, die Kühlung (vor der Erstverpackung), die Erstverpackung eines rohen landwirtschaftlichen Rohstoffs, die erste Anlandung eines von einem Fischereifahrzeug stammenden Lebensmittels, den Versand, die Annahme oder die Verarbeitung von Lebensmitteln beinhaltet.

Die Informationen, die Unternehmen gemäß der Vorschrift aufbewahren und weiterleiten müssen, variieren je nach Art der Lieferkettenaktivitäten, die sie in Bezug auf ein FTL-Lebensmittel durchführen, von der Ernte oder Produktion des Lebensmittels über die Verarbeitung, den Vertrieb und den Empfang im Einzelhandel oder an einem anderen Ort der Dienstleistung. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Anforderungen steht die Zuweisung, Aufzeichnung und Weitergabe von Rückverfolgbarkeits-Lotcodes (Traceability Lot Code = TLCs) für FTL-Lebensmittel sowie die Verknüpfung dieser TLCs mit anderen Informationen zur Identifizierung der Lebensmittel auf ihrem Weg durch die Lieferkette.

Von unseren FIS Europe Kunden haben wir zur Zeit nur die Käsereien identifiziert, die von den Regelun­gen bei einem USA Export betroffen sind, wenn sie die folgenden Produkte herstellen:

  • Käse (aus pasteurisierter Milch), frischer Weichkäse oder nicht gereifter Weichkäse: Einschließlich nicht gereifter/frischer Weichkäse. Beispiele sind unter anderem Hüttenkäse, Chevre, Frischkäse, Mascarpone, Ricotta, Queso blanco, Queso fresco, Queso de crema und Queso de puna. Dazu gehören nicht Käse, der gefroren, bei Raumtemperatur haltbar oder aseptisch verarbeitet und verpackt ist.
  • Käse (aus pasteurisierter Milch), weich gereift oder halbweich: Umfasst weichgereiften/ halb­festen Käse. Beispiele sind u. a. Brie, Camembert, Feta, Mozzarella, Taleggio, Blauschimmelkäse, Fontina, Monterey Jack und Muenster. Nicht dazu gehören Käse, der gefroren, bei Raumtemperatur haltbar oder aseptisch verarbeitet und verpackt ist.
  • Käse (aus nicht pasteurisierter Milch), außer Hartkäse: Umfasst alle Käsesorten, die aus nicht pasteurisierter Milch hergestellt werden, ausgenommen Hartkäse. Umfasst nicht Käse, der gefroren, bei Raumtemperatur haltbar oder aseptisch verarbeitet und verpackt ist.

 

Erforderlich für alle von der Vorschrift betroffenen Personen (d.h. Unternehmen) ist ein schriftlicher Rückverfolgbarkeitsplan. Hierzu werden im Einzelnen gebraucht:

  • Beschreibung der Verfahren, die Sie zur Aufbewahrung der erforderlichen Aufzeichnungen verwenden, einschließlich des Formats und Ort der Aufzeichnungen (z.B. VA Dokumenten­lenkung)
  • Beschreibung der Verfahren, die Sie zur Identifizierung der von Ihnen hergestellten, verarbei­teten, verpackten oder aufbewahrten Lebensmittel im FTL anwenden, verpacken oder aufbewahren (z.B. AA Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit);
  • Beschreibung der Art und Weise, wie Sie den Lebensmitteln in der FTL Chargencodes zur Rückverfolgbarkeit zuweisen, falls zutreffend (z.B. AA Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit)
  • Angabe eines Ansprechpartners für Fragen zu Ihrem Rückverfolgbarkeitsplan und Ihren Aufzeichnungen (z.B. Krisensprecher)
  • Sie müssen Ihren Rückverfolgbarkeitsplan bei Bedarf aktualisieren, um sicherzustellen, dass die Informationen Ihre aktuellen Praktiken widerspiegeln und sicherstellen, dass Sie die Vorschriften einhalten (z.B. Nachweis über interne Audits)
  • Sie müssen Ihren früheren Rückverfolgbarkeitsplan nach der Aktualisierung 2 Jahre lang aufbewahren (z.B. über Archivierungsvorschriften)

 

Warten Sie nicht zu lange mit der Umsetzung. Unsere Empfehlung für die weiteren Schritte:

  • Überprüfen Sie Ihre Zutaten, Verfahren und Endprodukte, ob diese auf der FTL stehen.
  • Beginnen Sie Gespräche mit Ihren Lieferanten, Brokern, Importeuren, diskutieren Sie mögliche Lösungen für alle erforderlichen Daten
  • Halten Sie Ausschau nach der Anleitung der FDA für die Anwendung, Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung. Die FDA ermutigt die Interessengruppen, sich mit Fragen zu melden.
  • Beginnen Sie mit der Erstellung Ihres Rückverfolgbarkeitsplans und schriftlichen Vereinbarungen
  • Holen Sie sich Hilfe und Anleitung! Wir stehen Ihnen zur Seite!