Unsere Dr. Sylvia Pfaff wird als Referentin beim 9. Karlsruher Lebensmittelsymposium dabei sein. Dieser findet am 20./21.11.2024 in Karlsruhe statt.

Neben vielen anderen hochkarätigen Referentin wird Dr. Sylvia Paff über das Thema Allergenmanagement und das Konzept VITAL 4.0 referieren.

Weitere Themen des KALS sind u.a. folgende:

  • Lebensmittelsicherheit
  • Mikrobiologie
  • Chemische Schadstoffe
  • IFS 8
  • Food Defense
  • Nachhaltige Verpackungen
  • LkSG

Hier geht es zum Flyer: KALS2024

Studie – The future of Food Safety Auditing


Die Zukunft der Lebensmittelsicherheitsaudits: Ergebnisse aus dem Think Tank

In einer zunehmend vernetzten und globalisierten Welt stehen die Standards und Verfahren der Lebensmittelsicherheit vor immer größeren Herausforderungen. Um diesen gerecht zu werden, hat sich ein internationaler Think Tank aus führenden Experten und Fachleuten der Lebensmittelsicherheit zusammengefunden, um neue Ansätze für Audits zu entwickeln.

Ein Blick in die Zukunft der Lebensmittelsicherheitsaudits

Von August 2023 bis April 2024 haben über 30 Experten aus 18 Ländern intensiv daran gearbeitet, das bestehende System der Lebensmittelsicherheitsaudits kritisch zu beleuchten und innovative Lösungen zu entwickeln. Ihr Ziel war es, die bisherige Praxis der Audits von einem reinen Compliance-Ansatz hin zu einem proaktiven, inklusiven und kontinuierlich verbesserten Ansatz überzugehen..

Zentrale Erkenntnisse und Empfehlungen

Der Think Tank identifizierte mehrere zentrale Probleme, darunter nicht harmonisierte Auditsysteme und ein übermäßiger Fokus auf reine Compliance. Diese Schwächen können in einer dynamischen und risikoreichen Umgebung der Lebensmittelsicherheit zu gefährlichen Lücken führen.

Obwohl die aktuellen Praktiken auf einer soliden wissenschaftlichen und risikobasierten Grundlage basieren, die durch Initiativen wie die Global Food Safety Initiative (GFSI) etabliert wurde, sind Verbesserungen in der Technologieeinführung und bei der Einbindung von Stakeholdern notwendig. Es bestehen erhebliche Chancen, die Lebensmittelsicherheitskultur zu fördern, digitale Werkzeuge zu integrieren und sich in Audits auf kritische Risiken zu konzentrieren, anstatt auf umfangreiche Compliance-Checklisten.

Der Think Tank formulierte daraufhin Empfehlungen, die sich auf fünf Hauptbereiche konzentrieren: Governance, Anforderungen und Berichterstattung, Professionalisierung, digitale Transformation und einen notwendigen Mentalitätswandel.

Wenn Sie die gesamte Studie lesen möchte, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir stellen Sie gerne zur Verfügung.

Allergen-Referenzdosen aktualisiert

Die empfohlenen Referenzdosen als Basis für die Allergenkennzeichnung sind nach Erkenntnissen aus Sitzungen eines Expertengremiums u.a. aus FAO/ WHO und VITAL Scientific Expert Panel (VSEP) angepasst worden. Die empfohlenen Referenzdosen basierten nun auf den ED05-Werten (Eliciting Dose 05, Auslösedosis).

Vorher galten die Empfehlungen nach ED01-Werten. Der Unterschied zwischen ED01 und ED 05 ist in der Anzahlt der allergischen Bevölkerung, welche wahrscheinlich auf das entsprechende Allergen reagiert. Bei ED01 war man der Annahme, dass nur 1% der Allergiker reagiert, bei ED05 5%. Wissenschaftliche Provokationstests bestätigten jetzt, dass auch bei ED 05 weniger als 5% der Allergiker reagieren und wenn eine Reaktion eintritt, war diese mild und nicht lebensbedrohend.

Im März 2024 haben der ALS- und ALTS-Expertenausschüsse ihre Werte für nicht deklarierte Allergene angepasst und überwiegend an die von der FAO und WHO empfohlene ED05-Dosis angelehnt. Auch die Gesetzgebung in den Niederlanden ist aktualisiert worden.

Folglich hat auch das Allergen Bureau Australien/Neuseeland in der 4. Version des VITAL-Konzeptes die von der FAO und der WHO empfohlenen Referenzdosen übernommen.

BRC Global Packaging – Update

Im Mai 2024 hat der Standardgeber BRCGS einen Entwurf der Ausgabe 7 des Global Standard Packaging Materials veröffentlicht. Auch wenn es bisher nur ein Entwurf ist und sich die endgültige Version des Standards noch ändern kann, so gibt die Veröffentlichung doch eine gute Tendenz hinsichtlich der neuen zu erfüllenden Auditkriterien.

Datum des Inkrafttretens der Ausgabe 7

Wie bei allen Überarbeitungen der Globalen Normen muss zwischen der Konsultation, der Veröffentlichung der vollständigen, endgültigen Norm und der vollständigen Umsetzung der Norm ein Übergangszeitraum liegen.

Wichtige Termine:

  • Veröffentlichung der finalen Version: Oktober 2024
  • Einsatz der Zertifizierung nach Version 7: ab April 2025

Alle Zertifikate, die für Audits ausgestellt werden, die vor diesem Datum durchgeführt wurden, beziehen sich auf die Ausgabe 6 und gelten für den auf dem Zertifikat angegebenen Zeitraum.

Wichtige Änderungen in Version 7

Version 7 des BRC Global Standard for Packaging Materials enthält mehrere wichtige Änderungen und Verbesserungen zur Verbesserung der Produktsicherheit, der Qualität und der betrieblichen Effizienz. Einige der bemerkenswerten Aktualisierungen umfassen:

  1. Produktsicherheit und Qualitätskultur: Die neue Version enthält Erläuterungen zur Produktsicherheit und Qualitätskultur, um das Verständnis und die effektive Umsetzung zu verbessern. Dies baut auf dem in Version 6 eingeführten Konzept auf, das darauf abzielt, ein robusteres sicherheitsorientiertes Umfeld in Organisationen zu fördern.
  2. Zeitplan für unangekündigte Audits: Mit Version 7 wird eine neue Anforderung an die Standorte eingeführt, die Verantwortung für die Einhaltung eines unangekündigten Auditplans zu übernehmen, wobei eines von drei Audits unangekündigt sein muss. Diese Änderung zielt darauf ab, eine kontinuierliche Bereitschaft und Einhaltung zu gewährleisten.
  3. Gefährdungs- und Risikobewertung: Die Norm richtet das System der Gefahren- und Risikobewertung nun stärker an den Grundsätzen des Codex Alimentarius aus, insbesondere am HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points). Diese Angleichung gewährleistet einen umfassenderen und weltweit anerkannten Ansatz für das Risikomanagement.
  4. Kauf und Inbetriebnahme von Anlagen: Es wurden zusätzliche Klauseln über den Kauf und die Inbetriebnahme von Anlagen aufgenommen. Diese neuen Anforderungen sollen sicherstellen, dass neue Anlagen von Anfang an den Sicherheits- und Qualitätsstandards entsprechen.
  5. Engagement des Senior Managements: Die Norm unterstreicht die Bedeutung des Engagements der Unternehmensleitung für die Produktsicherheit und -qualität. Sie verlangt eine dokumentierte Politik, in der die Absicht des Standorts erklärt wird, die Verpflichtungen zur Herstellung sicherer und gesetzeskonformer Produkte zu erfüllen, und die von der Person mit der Gesamtverantwortung für den Standort unterzeichnet wird.
  6. Plan zur kontinuierlichen Verbesserung: Die Standorte müssen nun einen klaren und wirksamen Plan für die kontinuierliche Verbesserung der Produktsicherheit und der Qualitätskultur aufstellen. Dieser Plan sollte definierte Aktivitäten beinhalten, die alle Bereiche des Standorts einbeziehen, die sich auf die Produktsicherheit und -qualität auswirken.
  7. Vertrauliches Meldesystem: Es wurde eine neue Anforderung für ein vertrauliches Meldesystem eingeführt, das es den Mitarbeitern ermöglicht, Bedenken in Bezug auf Produktsicherheit, Legalität und Qualität zu melden.
  8. Lieferantenmanagement: Die Norm betont nun, wie wichtig es ist, den Hersteller von Rohstoffen und Verpackungen zu kennen, auch wenn diese über Vertreter oder Makler bezogen werden.

Diese Änderungen spiegeln die sich entwickelnde Landschaft der Verpackungssicherheit und -qualität wider, indem sie auf neue Herausforderungen eingehen und die besten Praktiken der Branche einbeziehen. Die Aktualisierungen zielen darauf ab, die Wirksamkeit der Norm bei der Gewährleistung der Produktsicherheit, der Verbesserung von Qualitätsmanagementsystemen und der Förderung einer Kultur der kontinuierlichen Verbesserung in zertifizierten Unternehmen zu stärken.

Den vollständigen Entwurf des Global Standard Packaging Materials Version 7 finden Sie hier:  Entwurf BRC Packaging Version 7

 

§32 Mess- und Eichgesetz

Nicht neu, aber auch anzeigepflichtig und nicht immer bekannt ist die Anzeigepflicht für Verwender von Messgeräten nach § 32 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz. Dieser fordert: „Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen“.

Näherer Informationen erhalten Sie unter folgendem Link, herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME):

Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen

Neue Regelungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 tritt eine aktualisierte Version der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Neu ist u.a. eine Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Unternehmen welche Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sind von den neuen Regelungen betroffen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer Anzeigepflicht.

Diese betrifft Hersteller von Bedarfsgegenständen, die diese als Fertigerzeugnis produzieren (z.B. Verpackungsindustrie); Unternehmen, die diese Gegenstände behandeln (z.B. bei Lagerung) und Händler, einschließlich Online-Händler, die diese in den Verkehr bringen.

Betroffene Unternehmen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Die Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  1. Unternehmensdaten (Name, Adresse, Rechtsform)
  2. Betriebsstandort
  3. Art der Tätigkeit einschließlich Fernkommunikationstätigkeiten
  4. Materialgruppen der gehandhabten Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Für bereits aktive Händler gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2024.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

  • Lebensmittelunternehmen, die bereits nach der EU-Lebensmittelhygieneverordnung registriert sind
  • Kleinerzeuger, die direkt an Endverbraucher oder lokale Einzelhändler liefern

Gemeinsam haben wir viel erreicht und gemeinsam werden wir uns neue Ziele setzen. Wir freuen uns über unser Jubiläum!

Die Arbeitsschutzverordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu
minimieren und Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Lesen Sie hier die Einzelheiten in der Verornung.

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Liebe Interessenten in unserem Blog,

wir sind zertifiziert!

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir erfolgreich die ISO 9001:2015 Zertifizierung bestanden haben.

Das Zertifikat finden Sie hier.

Gerne stehen wir Ihnen weiterhin kompetent und zuverlässig zur Seite.

Ihr FIS Europe-Team

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Liebe Kunden und Interessierte in unserem Blog,
aufgrund der aktuellen angespannten Lage bzgl. der Corona-Pandemie haben wir für Sie einige Informationen bereit gestellt. In Zusammenarbeit mit lebensmittelproduzierenden Unternehmen haben wir diverse Handlungsempfehlungen in diesen Unternehmen erarbeitet und umgesetzt. Diese orientieren sich an den allgemeinen medizinischen Handlungsempfehlungen der Behörden. Hier finden Sie daher unsere Checkliste zum Nachweis, dass Sie an alles gedacht haben.
Darüber hinaus informieren wir uns über öffentliche Quellen. Wir haben für Sie einige Links zusammengestellt. Sie dienen lediglich einer Hilfestellung im Krisenfall. Für evt. rechtliche
Aussagen kann FIS Europe keine Haftung übernehmen.
Wir hoffen, dass Sie die Coronakrise gut überstehen und wir mit der Checkliste und den bereitgestellten Links Hilfestellung leisten können.
Bleiben Sie und Ihre Mitarbeiter gesund!
Mit freundlichen Grüßen vom ganzen FIS Europe Team

 

Hilfreiche Links:

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